Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 93d

§ 93d – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Daten im Sinne des § 93c vor der erstmaligen Übermittlung für Zwecke der Erprobung erhoben werden, soweit dies zur Entwicklung, Überprüfung oder Änderung von automatisierten Verfahren erforderlich ist. Die Daten dürfen in diesem Fall ausschließlich für Zwecke der Erprobung verarbeitet und müssen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Erprobung gelöscht werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen.
  • Diese Verordnung erlaubt die Erhebung von bestimmten Daten vor der ersten Übermittlung.
  • Die Daten werden für Testzwecke zur Entwicklung oder Überprüfung automatisierter Verfahren genutzt.
  • Die Verarbeitung der Daten ist nur für die Testzwecke erlaubt.
  • Die Daten müssen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Tests gelöscht werden.